
- FSB Köln 2011

- Galabau Nürnberg 2010

- Saltex Windsor 2010 Stand mit Russell Play

- Freispiel Berlin 2010

- Play Fair, Coventry, UK 2010

- Saltex Windsor 2009

- Galabau Nürnberg 2008
Spielart GmbH
Geschäftsführer: Manuela Schwabe, Ralf Werner
HRB 502487 Handelsregister B Jena
Ust.-ID.Nr. DE 259463149,
Finanzamt Gotha/ Steuernr. 156/118/02479
Firmensitz/Büro
Mühlgasse 1,
D-99880 Laucha/Thüringen
Tel. 0049 (0) 3622 / 401120-0
Fax: 0049 (0) 3622/ 401120-90
Email: info(at)spielart-laucha.de
Internet: www.spielart-laucha.de
Bauhof:
Lauchaer Strasse 13 c/d
D- 99880 Mechterstädt
Tel. 0049 (0)3622 401059 0
Datenschutzerklärung
Der Schutz Ihrer personenbezogenen Daten bei der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung anlässlich Ihres Besuchs auf dieser Internetseite ist uns ein wichtiges Anliegen. Ihre Daten werden im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften geschützt. Nachfolgend finden Sie Informationen, welche Daten während Ihres Besuchs auf diesen Internetseiten erfasst und wie diese genutzt werden:
1. Erhebung und Verarbeitung von Daten
Ihre personenbezogenen Daten werden nur erfasst, wenn Sie diese Angaben freiwillig im Kontaktformular unserer Internetseite eingeben.
2. Nutzung und Weitergabe personenbezogener Daten
Wenn Sie uns personenbezogene Daten zur Verfügung gestellt haben, verwenden wir diese nur zur Beantwortung Ihrer Anfragen und zum Versand unseres Informationsmaterials.
Ihre personenbezogenen Daten werden an Dritte nur weitergegeben oder sonst übermittelt, wenn dies zum Zweck einer Kontaktaufnahme durch unsere Außendienstmitarbeiter oder einer Vertragsabwicklung erforderlich ist oder Sie zuvor eingewilligt haben. Sie haben das Recht, eine erteilte Einwilligung mit Wirkung für die Zukunft jederzeit zu widerrufen.
Die Löschung der gespeicherten personenbezogenen Daten erfolgt, wenn Sie Ihre Einwilligung zur Speicherung widerrufen, wenn ihre Kenntnis zur Erfüllung des mit der Speicherung verfolgten Zwecks nicht mehr erforderlich ist oder wenn ihre Speicherung aus sonstigen gesetzlichen Gründen unzulässig ist.
3. Auskunftsrecht
Auf schriftliche Anfrage informieren wir Sie gern über die zu Ihrer Person gespeicherten Daten.
4. Sicherheitshinweis:
Selbstverständlich sind wir bemüht, Ihre personenbezogenen Daten durch Anwendung aller technischen und organisatorischen Möglichkeiten so zu speichern, dass sie für Dritte nicht zugänglich sind. Beim Austausch von Informationen per E-Mail kann die vollständige Datensicherheit von uns aber nicht gewährleistet werden, so dass wir für vertrauliche Informationen den Postweg empfehlen.
spielart GmbH ‑ Allgemeine Geschäftsbedingungen
Zwischen der spielart GmbH ‑ nachstehend Verkäufer genannt ‑ und dem Auftraggeber ‑ nachstehend Käufer genannt ‑ gelten folgende Bedingungen als vereinbart:
1. Geltung der Bedingungen
Die Leistungen und Angebote des Verkäufers erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn der Verkäufer sie schriftlich bestätigt.
Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich zugestimmt.
2. Angebote
2.1. Unsere Angebote sind unverbindlich, ebenso Kostenvoranschläge, die nach bestem Wissen aufgestellt werden. Desgleichen sind die zum Angebot gehörenden Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben nur bindend, soweit sie ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.
2.2. Eine Zusicherung bestimmter Eigenschaften muss ausdrücklich erklärt werden.
2.3. Von uns erstellte Zeichnungen, Modelle, Entwürfe, Projekte u. a. sind und bleiben, sofern nicht anders vereinbart ist, unser Eigentum. Sie dürfen Dritten nur mit Zustimmung des Verkäufers zugänglich gemacht werden.
2.4. Die bei Vertragsschluss festgelegte Ausführungsart stellt den technischen Stand zu diesem Zeitpunkt dar.
3. Vertragsschluss
3.1. In Prospektmaterialien enthaltene Angebote sind ‑ auch bezüglich der Preisangaben ‑ freibleibend und unverbindlich.
3.2. Aufträge bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen Bestätigung des Verkäufers.
3.3. Änderungen und Ergänzungen der Verträge sind nur gültig, wenn sie der Verkäufer schriftlich bestätigt. Dies gilt auch für die Zusicherung von Eigenschaften.
3.4. Der Verkäufer ist berechtigt, Änderungen vorzunehmen, welche die Funktionsfähigkeit der Liefergegenstände nicht beeinträchtigen, ohne dass dadurch der Vertragsinhalt im übrigen berührt wird.
4. Lieferzeiten
4.1. Liefer- bzw. Herstellungszeiten ergeben sich aus den Vereinbarungen der Vertragsparteien. Ihre Einhaltung durch den Verkäufer setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen den Vertragsparteien geklärt sind und der Käufer alle ihm obliegenden Verpflichtungen, wie z.B. die Beibringung der erforderlichen behördlichen Genehmigungen oder Bescheinigungen, erfüllt hat. Ist dies nicht der Fall, so verlängert sich die Liefer- bzw. Herstellungszeiten angemessen. Dies gilt nicht, soweit der Verkäufer die Verzögerung zu vertreten hat.
4.2. Die Einhaltung der Liefer- bzw. Herstellerfristen steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Sich abzeichnende Verzögerungen teilt der Verkäufer sobald als möglich mit.
4.3. Die Liefer- bzw. Herstellerfristen verlängert sich angemessen bei höherer Gewalt sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Einflussbereichs des Verkäufers liegen, soweit solche Hindernisse auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Unterlieferern eintreten.
4.4. Der Käufer kann nach Überschreitung einer unverbindlichen Lieferzeit den Verkäufer schriftlich auffordern, zu liefern. Mit Zugang der Aufforderung gerät der Verkäufer in Verzug. Die Nachfristsetzung muss mindestens 6 Wochen, beginnend ab Zugang der Erklärung, betragen.
4.5. Wird ein verbindlicher Liefertermin überschritten, so kommt der Verkäufer bereits mit Überschreitung des Liefertermins in Verzug.
4.6. Kommt der Verkäufer in Verzug und erwächst dem Käufer hieraus ein Schaden, so ist er berechtigt, eine pauschalierte Verzugsentschädigung zu verlangen. Diese beträgt für jede volle Woche der Verspätung 1 % des Lieferwerts, höchstens jedoch nicht mehr als 5 % des Lieferwerts.
4.7. Will der Käufer darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten, muss er dem Verkäufer - unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle - eine angemessene Frist zur Lieferung setzen.
Weitere Ansprüche aus Lieferverzug bestimmen sich ausschließlich nach Punkt 9 dieser Bedingungen.
5. Lieferbedingungen
5.1. Transportkosten entstehen je nach Aufwand.
5.2. Der Versand erfolgt nach freier Wahl des Verkäufers.
5.3. Die Lieferung erfolgt unversichert, auf Gefahr des Käufers.
5.4. Mit der Übergabe der Ware an den Versandbeauftragten geht die Gefahr auf den Käufer über.
6. Zahlungsbedingungen
6.1. Unsere Rechnungen sind innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsdatum fällig.
6.2. Die Rechnung wird zum Tag der Lieferung, im Falle eines vom Käufer verursachten Lieferverzugs, zum Tag unserer Versandbereitschaft ausgestellt.
6.3. Bei der Überschreitung des Zahlungstermins hat der Käufer, auch ohne vorherige Mahnung und unbeschadet weitergehender Ansprüche, Zinsen i. H. v. 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu zahlen.
Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
6.4. Wir sind berechtigt, Teillieferungen aus einem erteilten Gesamtauftrag gesondert zu fakturieren und fällig zu stellen.
6.5. Der Käufer hat das Recht zur Aufrechnung nur, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig sind oder durch den Verkäufer anerkannt wurden. Der Käufer kann ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
7. Eigentumsvorbehalt
7.1. Die gelieferten Geräte bleiben bis zur vollständigen Bezahlung der Rechnung und aller bestehenden Nebenforderungen Eigentum des Verkäufers. Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen. Wir sind berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen, wenn der Käufer sich vertragswidrig verhält.
7.2. Der Käufer ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern.
Solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, hat uns der Käufer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Käufer für den uns entstandenen Ausfall.
7.3. Der Käufer ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen des Abnehmers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Käufer schon jetzt an uns in Höhe des mit uns vereinbarten Faktura-Endbetrags (einschließlich Umsatzsteuer) ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Käufer bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir werden die Forderung jedoch nicht einziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.
7.4. Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Käufer erfolgt stets Namens und im Auftrag für uns. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Käufers an den von uns gelieferten Geräten an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Werts unserer Kaufsache zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Käufers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Käufer an uns anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns verwahrt. Zur Sicherung unserer Forderungen gegen den Käufer tritt der Käufer auch solche Forderungen an uns ab, welche durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen; wir nehmen diese Abtretung schon jetzt an.
7.5. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Käufers freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.
8. Gewährleistung
8.1. Der Käufer verpflichtet sich, Mängel sofort nach ihrer Entdeckung anzuzeigen.
8.2. Offensichtliche Mängel werden nur anerkannt, wenn sie spätestens 14Tage nach Lieferung dem Verkäufer gegenüber schriftlich angezeigt werden.
8.3. Die Gewährleistung erstreckt sich auf die einwandfreie handwerkliche Verarbeitung, Verwendung zweckentsprechender Werkstoffe sowie standfeste und haltbare Konstruktionen.
8.4. Als Gewährleistung kann der Käufer grundsätzlich zunächst nur Nachbesserung verlangen. Statt Nachzubessern kann der Verkäufer nach seiner Wahl eine Ersatzsache liefern.
Ersatzansprüche sind auf die einzelnen schadhaften Teile beschränkt. In dieser Hinsicht geltend unsere Lieferungen als teilbare Leistungen.
8.5. Der Käufer hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag, wenn der Verkäufer - unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle - eine ihm gesetzte angemessene Frist für die Nachbesserung oder Ersatzlieferung fruchtlos verstreichen lässt.
8.6. Die Erhebung von Mängelrügen entbindet den Käufer nicht von der fristgerechten Begleichung unserer Rechnung.
8.7. Die Gewährleistung entfällt, wenn ohne unsere schriftliche Einwilligung der Liefergegenstand unsachgemäß benutzt oder verändert wird, seine technischen Originalkennzeichen geändert oder beseitigt werden und wenn auf regelmäßige Wartung und Pflege, wie in den ausgehändigten Wartungs- und Pflegeunterlagen festgelegt, verzichtet wird.
8.8. Sie entfällt ferner, wenn der Käufer die Installation nicht sachgerecht vorgenommen hat und in dieser Installation der Grund für den Mangel liegt.
8.9. Mutwillig beschädigte Teile (z. B. abgeschnittene Taue und Seile) durch Dritte oder den Käufer lösen keine Gewährleistungsansprüche aus.
8.10. Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten nach erfolgter Ablieferung der von uns gelieferten Ware. Die gesetzlichen Fristen gelten für Mängel eines Bauwerks oder für Liefergegenstände, welche entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wurden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben.
9. Haftung
9.1. Hat der Verkäufer aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen nach Maßgabe dieser Bedingungen für einen Schaden aufzukommen, der leicht fahrlässig verursacht wurde, so haftet der Verkäufer beschränkt. Die Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten und ist auf den bei Vertragsabschluß vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt. Diese Beschränkung gilt nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit.
9.2. Unabhängig von einem Verschulden des Verkäufers bleibt eine etwaige Haftung des Verkäufers bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, aus Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos und nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt.
9.3. Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen des Verkäufers für von ihnen durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden.
10. Sonstige Bestimmungen
10.1. Erfüllungsort ist Laucha.
10.2. Für sämtliche gegenwärtige und zukünftige Ansprüche aus der Geschäftsbeziehung ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz des Verkäufers.
10.3. Eine eventuelle Ungültigkeit einzelner Vertragsbestimmungen berührt nicht den sonstigen Teil des Vertrages. Ungültige Vertragsbestimmungen sind durch solche Regelungen zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Sinn und Zweck der ungültigen Regelungen am nächsten kommen. Gleiches gilt für etwaige Vertragslücken.
Laucha, den 01.01.2009

